1. Ablauf:
Das Studium umfasst 6 Fachsemester. Ein Fachsemester umfasst 6 Monate. Der Studienfortschritt erfolgt internetbasiert über den E-Campus der SRH Fernhochschule. Die/der Studierende hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass sie/er über die technisch notwendigen Komponenten (Hard- und Software) verfügt, die den Anforderungen zur Teilnahme am E-Campus der SRH Fernhochschule entsprechen.
2. Durchführung des Studiums:
Die Durchführung des Studiums richtet sich nach der jeweils gültigen Studien- und Prüfungsordnung sowie der zugehörigen aktuell gültigen Durchführungsverordnung, welche Bestandteil des Studienvertrags sind.
3. Urlaubssemester:
In Fällen von Hinderungsgründen kann ein Urlaubssemester für die Dauer von sechs Kalendermonaten beantragt werden. Das Urlaubssemester beginnt jeweils zum ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Ohne Angabe von Gründen sind bis zu zwei Urlaubssemester möglich. Weitere Urlaubssemester können bei Nachweis von Schutzzeiten (z. B. Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit) gewährt werden.
Während eines Urlaubssemesters ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag sowohl für die Studierenden als auch für die SRH Fernhochschule. Im Urlaubssemester fallen keine Studiengebühren an. Der Fernstudienvertrag kann während eines Urlaubssemesters nicht ordentlich gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Nach Kündigung des Fernstudienvertrags ist die Beantragung eines Urlaubssemesters nicht mehr möglich.
Während eines Urlaubssemesters können keine Prüfungen abgelegt werden.
4. Prüfungen und Abschlussarbeit:
Es finden modulbezogene Prüfungen statt. Die/der Studierende räumt der SRH Fernhochschule das Recht ein, eingereichte Prüfungsarbeiten durch eine Plagiatssoftware prüfen zu lassen. Das Studium schließt mit der Abschlussarbeit (Bachelor-Thesis) ab.
5. Anerkennung bzw. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen:
Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen qualifizierten Bildungsprogramm erbracht wurden, können entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung angerechnet bzw. anerkannt werden. Die Mindestgesamtgebühr bei erfolgreichem Studienabschluss wird um 149,50 Euro je anerkanntem curricularen Modul reduziert. Die Anerkennung oder Anrechnung von Studienleistungen führt nicht automatisch zu einer Reduktion der monatlichen Raten oder der Gesamtgebühr, sondern ist abhängig vom individuellen Studienverlauf. Sollte nach erfolgreichem Abschluss die Summe der tatsächlich geleisteten Zahlungen unter der so berechneten Mindestgesamtgebühr liegen, ist der Differenzbetrag vom Studierenden nachzuzahlen.
6. Mindeststudierendenzahl:
Wird die Mindeststudierendenzahl von fünf Personen für einen Studiengang nicht erreicht, behält sich die Hochschule das Recht vor den Start des jeweiligen Studiengangs abzusagen bzw. zu verschieben. In diesem Fall erfolgt eine umgehende Benachrichtigung.
7. Sozialgarantie SRH Fernhochschule:
Treten nach Aufnahme des Studiums unvorhersehbare, wichtige Gründe (z.B. langandauernde Krankheit, Arbeitslosigkeit) auf, so kann auf Nachweis eine zeitweise Stundung der Monatsgebühren für maximal 6 Monate bei der SRH Fernhochschule beantragt werden. Nach einer internen Prüfung des Antrages kann diesem entsprochen werden. Das Studium kann in vollem Umfang fortgesetzt werden.
8. Zusatzleistungen:
Etwaige Zusatzleistungen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Studierende der SRH Fernhochschule können zusätzliche Module belegen sowie an ergänzenden Begleitveranstaltungen und Studienreisen teilnehmen und dabei Prüfungen absolvieren. Diese zusätzlichen Belegungen sind ggf. kostenpflichtig.
9. Umstellung Studienmodell:
Wird die studienordnungsgemäße Durchführung des Studiums aus unvorhersehbaren und nicht von der SRH Fernhochschule zu vertretenden Gründen für diese unmöglich oder unzumutbar, ist sie berechtigt, das Studium auf angemessene andere Weise durchzuführen, sofern dies für die/den Studierenden zumutbar ist und insbesondere nicht zu einer Verlängerung der Studiendauer oder einer nachteiligen Änderung des angestrebten Studienabschlusses führt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Sollte die Umstellung des Studienmodells für die/den Studierenden unzumutbar sein, besteht die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung oder zur Minderung der Studiengebühren nach den gesetzlichen Vorschriften.